Mit den beiden Schreiben vom 6. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 wird dem Rekurrenten – wie in den beiden Schreiben dargelegt – das rechtliche Gehör gewährt. Denn Verfügungen, die erheblich belasten (wie z.B. Leistungskürzungen oder -einstellungen), sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. Art. 15 Abs. 2 erster Satz VRP).