Seite 3/5 Die drei von A.___ (nachfolgend Rekurrent) eingereichten Schreiben der Vorinstanz vermögen alle den in formeller Hinsicht an eine Verfügung gestellten Anforderungen nicht zu genügen. Beim Schreiben vom 10. November 2021 betreffend Auszahlung November 2021 handelt es sich ferner in materieller Hinsicht um ein reines Informationsschreiben. Mit den beiden Schreiben vom 6. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 wird dem Rekurrenten – wie in den beiden Schreiben dargelegt – das rechtliche Gehör gewährt.