Sie muss aber zumindest als verbindlicher behördlicher Akt klar erkennbar sein. Die Betroffenen sollen wissen, ob mit einem behördlichen Schreiben eine verbindliche Anordnung getroffen, ob eine solche nur angekündigt werden soll oder ob die Behörde bloss eine Willenserklärung oder eine Empfehlung abgibt (vgl. T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 19).