Schliesslich muss eine Verfügung von ihrem Urheber unterzeichnet sein. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt allerdings nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GAL- LEN 2003, RZ. 536 FF.; T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 2, 10 FF.). Art. 24 Abs. 1 VRP verlangt nicht, dass eine Verfügung ausdrücklich als solche zu bezeichnen ist. Sie muss aber zumindest als verbindlicher behördlicher Akt klar erkennbar sein.