1.2.3 Als taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses kommen regelmässig nur Verfügungen oder Entscheide in Betracht (vgl. Art. 40 ff. VRP). Nach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Die Anforderungen hinsichtlich ihrer Form sind primär in Art. 24 Abs. 1 VRP festgehalten. Dementsprechend sollte die Verfügung nebst den Tatsachen, den Vorschriften und der Begründung namentlich den Rechtsspruch, eine Rechtsmittelbelehrung, die Kostenregelung sowie das Verfügungs- und Zustelldatum enthalten.