Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist. Bei den vom Rekurrenten angefochtenen drei Schreiben der Vorinstanz handelt es sich um ein reines Informationsschreiben bzw. um zwei Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es wurde mit diesen Schreiben keine verbindliche Anordnung getroffen. Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. Nichteintreten auf den Rekurs. Den Entscheid DIGS411-619 vom 5. Januar 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.