{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-619_2022-01-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=461&type=1563347022&cHash=6d12ccde11b5de2b375c792f3a1a2ad5", "Checksum": "b62fc3a387ba7b8fcaa88995f05d62fd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:13", "Num": ["DIGS411-619"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.01.2022 DIGS411-619"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 24 Abs. 1 und Art. 40 ff. VRP. Taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses sind regelmässig nur Verfügungen und Entscheide. Eine Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist. Bei den vom Rekurrenten angefochtenen drei Schreiben der Vorinstanz handelt es sich um ein reines Informationsschreiben bzw. um zwei Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es wurde mit diesen Schreiben keine verbindliche Anordnung getroffen. Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. 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Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\n2. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch\nein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\nNach Art. 95 Abs. 2 VRP gehen Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei\noder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher\nVerfahrensvorschriften verursacht, zu seinen Lasten. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass prozessuale Bestimmungen oder Grundsätze missachtet worden sind. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP kann\ninsbesondere bei der Verletzung des Gehöranspruchs, einer falschen\nRechtsmittelbelehrung oder der Missachtung der Koordinationspflicht vorliegen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG ART. 95 VRP N 9). Vorliegend wird auf die undatierte Eingabe des Rekurrenten nicht eingetreten.\nDem Verfahrensausgang zufolge hätte er daher die amtlichen Kosten zu\n\nSeite 4/5\ntragen. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe jedoch in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt\n(Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren\nvor den Departementen [sGS 951.11]). Es besteht kein Anlass, von dieser\nRegel abzuweichen. Dem Rekurrenten sind die amtlichen Kosten daher\nnicht aufzuerlegen.\n\nAusserdem hat der Rekurrent seine Eingabe an die Vorinstanz gerichtet.\nDiese hat sie ohne weitere Prüfung an das Departement des Innern weitergeleitet. Sie hat insbesondere nicht geprüft, wogegen sich die Eingabe\ndes Rekurrenten richtete. Dadurch hat die Vorinstanz die im Zusammenhang mit dem Rekursentscheid angefallenen amtlichen Kosten verursacht\nund hätte diese Kosten daher zu tragen. Auf deren Erhebung wird vorliegend verzichtet. Künftig kann bei gleicher Ausgangslage allerdings nicht\nmehr mit einem Verzicht auf eine Kostenerhebung gerechnet werden.\n\nEntscheid\n\n1. Auf die undatierte Eingabe (Postaufgabe am 22. November 2021) von\nA.___ wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 600.– werden A.___ nicht auferlegt. Auf\nderen Erhebung beim Sozialamt X.___ wird verzichtet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRPinnert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 5/5\n"}