{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-619_2022-01-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=461&type=1563347022&cHash=6d12ccde11b5de2b375c792f3a1a2ad5", "Checksum": "b62fc3a387ba7b8fcaa88995f05d62fd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:13", "Num": ["DIGS411-619"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.01.2022 DIGS411-619"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 24 Abs. 1 und Art. 40 ff. VRP. Taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses sind regelmässig nur Verfügungen und Entscheide. Eine Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist. Bei den vom Rekurrenten angefochtenen drei Schreiben der Vorinstanz handelt es sich um ein reines Informationsschreiben bzw. um zwei Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es wurde mit diesen Schreiben keine verbindliche Anordnung getroffen. Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. 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Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\n1.2.2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Beurteilung von\nRekursen betreffend Sozialhilfe (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a\nVRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___\nund Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3].\n\n1.2.3 Als taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses kommen regelmässig nur Verfügungen oder Entscheide in Betracht (vgl. Art. 40 ff. VRP).\nNach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein\nRechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Die Anforderungen hinsichtlich ihrer Form sind primär in Art. 24 Abs. 1 VRP festgehalten. Dementsprechend sollte die Verfügung nebst den Tatsachen, den Vorschriften\nund der Begründung namentlich den Rechtsspruch, eine Rechtsmittelbelehrung, die Kostenregelung sowie das Verfügungs- und Zustelldatum enthalten. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht erwähnt wird, dass eine\nVerfügung darüber hinaus auch den oder die Adressaten, ihre Vertreter,\nallfällige Beigeladene und die Behörde enthalten soll, welche die Verfügung erlässt. Schliesslich muss eine Verfügung von ihrem Urheber unterzeichnet sein. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung\nzu gelten hat, hängt allerdings nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob\nsie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist (CAVELTI / VÖGELI,\nVERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GAL-\nLEN 2003, RZ. 536 FF.; T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 2,\n10 FF.). Art. 24 Abs. 1 VRP verlangt nicht, dass eine Verfügung ausdrücklich als solche zu bezeichnen ist. Sie muss aber zumindest als verbindlicher behördlicher Akt klar erkennbar sein. Die Betroffenen sollen wissen,\nob mit einem behördlichen Schreiben eine verbindliche Anordnung getroffen, ob eine solche nur angekündigt werden soll oder ob die Behörde\nbloss eine Willenserklärung oder eine Empfehlung abgibt (vgl. T. TSCHUMI,\nPK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 19).\n\nSeite 3/5\nDie drei von A.___ (nachfolgend Rekurrent) eingereichten Schreiben der\nVorinstanz vermögen alle den in formeller Hinsicht an eine Verfügung gestellten Anforderungen nicht zu genügen. Beim Schreiben vom 10. November 2021 betreffend Auszahlung November 2021 handelt es sich ferner in materieller Hinsicht um ein reines Informationsschreiben. Mit den\nbeiden Schreiben vom 6. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 wird\ndem Rekurrenten – wie in den beiden Schreiben dargelegt – das rechtliche Gehör gewährt. Denn Verfügungen, die erheblich belasten (wie z.B.\nLeistungskürzungen oder -einstellungen), sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. Art. 15 Abs. 2 erster Satz VRP). Im Schreiben vom\n6. Oktober 2021 wird inhaltlich die Prüfung der Einstellung per November\n2021 in Aussicht gestellt, und im Schreiben vom 9. November 2021 wird\nangekündigt, dass die Einstellung der Sozialhilfe aufgrund erheblicher\nZweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweises der Bedürftigkeit\nverfügt werde, falls der Rekurrent nicht innert Frist die erheblichen Zweifel\nausräumen bzw. die Bedürftigkeit nachweisen könne. Auch mit diesen beiden Schreiben wurde somit in materieller Hinsicht keine verbindliche Anordnung getroffen. Demgemäss handelt es sich dabei ebenfalls um keine\nVerfügungen. Damit fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt und\ndamit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. Auf die undatierte Eingabe (Postaufgabe am 22. November 2021) des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.\n\n"}