{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-619_2022-01-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=461&type=1563347022&cHash=6d12ccde11b5de2b375c792f3a1a2ad5", "Checksum": "b62fc3a387ba7b8fcaa88995f05d62fd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:13", "Num": ["DIGS411-619"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.01.2022 DIGS411-619"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 24 Abs. 1 und Art. 40 ff. VRP. Taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses sind regelmässig nur Verfügungen und Entscheide. Eine Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist. Bei den vom Rekurrenten angefochtenen drei Schreiben der Vorinstanz handelt es sich um ein reines Informationsschreiben bzw. um zwei Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es wurde mit diesen Schreiben keine verbindliche Anordnung getroffen. Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. Nichteintreten auf den Rekurs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:13", "Checksum": "4ec2cb9e9d2912784be4f029f41989c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.01.2022 DIGS411-619\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 24 Abs. 1 und Art. 40 ff. VRP. Taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses sind regelmässig nur Verfügungen und Entscheide. Eine Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist. Bei den vom Rekurrenten angefochtenen drei Schreiben der Vorinstanz handelt es sich um ein reines Informationsschreiben bzw. um zwei Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es wurde mit diesen Schreiben keine verbindliche Anordnung getroffen. Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-619\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 16.06.2023\nEntscheiddatum: 05.01.2022\n\nEntscheid des Departementes des Innern vom 5. Januar 2022\nVerfahrensrecht, Art. 24 Abs. 1 und Art. 40 ff. VRP. Taugliches\nAnfechtungsobjekt des Rekurses sind regelmässig nur Verfügungen und\nEntscheide. Eine Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die\nsich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher\nWeise regelt. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu\ngelten hat, hängt nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich\ndie Merkmale einer Verfügung aufweist. Bei den vom Rekurrenten\nangefochtenen drei Schreiben der Vorinstanz handelt es sich um ein reines\nInformationsschreiben bzw. um zwei Schreiben zur Gewährung des\nrechtlichen Gehörs. Es wurde mit diesen Schreiben keine verbindliche\nAnordnung getroffen. Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an\neinem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen\nEintretensvoraussetzungen. Nichteintreten auf den Rekurs.\n\nDen Entscheid DIGS411-619 vom 5. Januar 2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-619\n\nEntscheid vom 5. Januar 2022\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___,\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\nBetreff Schreiben vom 9. November 2021 betreffend Zahlungsstopp / Androhung Einstellung / Rechtliches Gehör (sowie zwei weitere Schreiben)\nSachverhalt\n\nA. Mit Schreiben vom 24. November 2021 leitete das Sozialamt\nX.___ dem Departement des Innern die Kopie eines an das Sozialamt X.___\nadressierten, undatierten Schreibens (Postaufgabe am 22. November 2021)\nvon A.___ ohne Beilagen gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zuständigkeitshalber\nweiter.\n\nB. Das Departement des Innern ersuchte darauf mit Schreiben vom\n1. Dezember 2021 A.___ um Nachreichung des Anfechtungsobjektes bis am\n16. Dezember 2021.\n\nC. Nachdem A.___ die eingeschrieben zugestellte Sendung nicht abgeholt hatte, wurde ihm das Schreiben am 13. Dezember 2021 nochmals mit\nA-Post zugestellt.\n\nD. In der Folge liess A.___ am 15. Dezember 2021 dem Departement des Innern folgende drei Schriftstücke des Sozialamtes X.___ zukommen: «Arbeitsintegration F.___: Fristlose Kündigung per 29.09.2021 Rechtliches Gehör» vom 6. Oktober 2021, «Zahlungsstopp / Androhung Einstellung /\nRechtliches Gehör» vom 9. November 2021, «Auszahlung für November\n2021» vom 10. November 2021.\n\nE. Am 16. Dezember 2021 erkundigte sich A.___ telefonisch beim\nDepartement des Innern, ob die von ihm nachgereichten Unterlagen eingegangen seien. Ihm wurde bestätigt, dass die drei erwähnten Schreiben eingegangen seien. Ferner wurde A.___ gefragt, ob dies alle Anfechtungsobjekte\nbzw. «Briefe» seien, die er gemäss seiner Eingabe nicht akzeptieren könne.\nKonkret wurde er gefragt, ob die drei eingereichten Schreiben des Sozialamtes X.___ alle Schreiben seien, die er anfechten wolle. Er bejahte dies und ergänzte, dass es sich dabei um alle Schreiben handle, die er vom Sozialamt\nX.___ erhalten habe.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf einen Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten so-\n\nSeite 2/5\nwie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2\n1.2.1 Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Sozialamtes X.___\n(nachfolgend Vorinstanz) kann vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden\nAusführungen ergibt (vgl. Ziff. 1.2.3 der Erw.) – verzichtet werden (Art. 53\nzweiter Satzteil VRP; T. ZUBER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER\nDIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOL-\nGEND PK VRP/SG] ART. 53 VRP N 38).\n\n"}