1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ und B.___ vom 13. Oktober 2021 mit Ergänzung vom 6. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen wird in Sinn von Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.3 der Erwägungen wiederhergestellt. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der politischen Gemeinde wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet.