Die Rechtsvertretung der Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 HonO). Für das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erscheint ein Honorar von Fr. 800.– als angemessen. Hinzu kommen 4 Prozent Barauslagen (Art. 28bis HonO). Mangels Antrag entfällt ein Mehrwertsteuerzuschlag (Art. 29 HonO; A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 4). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit insgesamt Fr. 832.– ausseramtlich zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer). Seite 11/12 Entscheid