Die Rekurrenten sind anwaltlich vertreten. Der Beizug eines Anwalts ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe Streitsache handelt, wenn die Prozessführung die Fähigkeiten des Vertretenen übersteigt und wenn die Streitsache für ihn eine erhebliche Bedeutung hat (GVP 1993 Nr. 53 mit Hinweisen). Die Vertretung der Rekurrenten war aufgrund der Sach- und Rechtslage (Entzug der aufschiebenden Wirkung), insbesondere aber auch aufgrund der sehr dürftigen Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung, erforderlich. Die Rekurrenten haben ferner obsiegt.