8. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz ist mit ihrem Antrag betreffend Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht durchgedrungen. Sie hat dem Verfahrensausgang entsprechend die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 500.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).