Seite 9/12 Obwohl die Verfügung betreffend Teileinstellung rechtskräftig, mithin vorliegend nicht angefochten ist, sei an dieser Stelle erwähnt, dass die verfügte Teileinstellung in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat und deren rechnerische Begründung in Ziff. 9 der Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheint (act. 13/21). 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid wird gestützt auf Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRP die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 5.1 bis 5.5 der Erwägungen verwiesen.