Dasselbe gilt ab dem 1. Dezember 2021 für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe, welche – soweit aus dem massgebenden Budget ersichtlich – für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021 verfügt wurde und monatlich Fr. 457.90 betrug (act. 13/4). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Rekurrenten am 16. / 17. November 2021 ihre Tätigkeit bei der Arbeitsintegration D.___ AG in X.___ in einem Pensum zu je 50 Prozent aufgenommen haben (act. 13/2, S. 3 f., S. 6; act. 13/7). Dadurch ist es zumindest für den Monat Dezember 2021 fraglich, ob die am 15. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Teileinstellung überhaupt noch Bestand hat (act. 13/21).