tungen seit dem 28. September 2021. 6.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nicht unmöglich, einen Unterstützungsbetrag zahlenmässig berechnen zu können. Zum einen ist die am 14. Mai 2021 per 1. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Kürzung infolge Ablauf der dreimonatigen Kürzungsdauer für die Berechnung der auszurichtenden Sozialhilfeleistungen ab dem 28. September 2021 nicht mehr beachtlich (act. 13/23). Dasselbe gilt ab dem 1. Dezember 2021 für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe, welche – soweit aus dem massgebenden Budget ersichtlich – für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021 verfügt wurde und monatlich Fr. 457.90 betrug (act.