6.2 Gestützt auf das Gegenwärtigkeitsprinzip kann für bereits überwundene Notlagen regelmässig keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden, da die Sozialhilfe nur einen (noch) aktuellen Bedarf abzuwenden hat (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 429). Vorliegend drängt sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz auf.