Dem Antrag der Rekurrenten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit stattzugeben. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Rekursverfahrens keine Wirkung zeitigt. Den Rekurrenten ist damit gestützt auf das letzte massgebende Budget «ab 07.21–12.21 (Ablösung wegen Teil- Einstellung» (act. 13/4) – unter Berücksichtigung des seit dem 13. Dezember 2021 bei der Arbeitsintegration E.___ AG erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkommens – weiterhin finanzielle Sozialhilfe auszurichten.