Aufgrund dieser Sachlage würden erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestehen, sodass die Unterstützungsleistungen einzustellen seien (act. 13/12). Zum jetzigen Verfahrensstand erscheint es nicht eindeutig, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe als genügend zu betrachten sind, um erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. eine Leistungseinstellung gestützt auf Art. 9 Abs. 1bis SHG zu rechtfertigen.