Nach Durchsicht der Vorakten und der Parteivorbringen ist im Sinn einer vorläufigen und unpräjudiziellen Prüfung – entgegen der vorinstanzlichen Darlegung – nicht von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache auszugehen. Die Vorinstanz begründet ihre Einstellung zusammengefasst damit, dass die Rekurrenten seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt offensichtlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten würden sowie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Sozialhilfeleistungen beanstandet hätten und dem Beratungstermin vom 8. September unentschuldigt ferngeblieben seien.