Die Lehre befürwortet den Einbezug von eindeutigen sowie von überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten. Ist bereits absehbar, dass der Rekursentscheid zum Nachteil derjenigen Partei ausfallen wird, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt, gibt es keinen Grund, diesen nicht schon während des Rekursverfahrens eintreten zu lassen. Werden beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Erfolgsaussichten in die Interessenabwägung einbezogen, führt dies nach der Lehre im Übrigen nicht dazu, dass die Rekursinstanz beim anschliessenden Entscheid in der Hauptsache befangen ist (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 43 UND FN. 118).