5.5 In der sozialhilferechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des existenziellen Charakters der Sozialhilfe der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa bei Aussichtslosigkeit (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 1095). Die Lehre befürwortet den Einbezug von eindeutigen sowie von überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten.