In der zitierten departementalen Verfügung ging es zum einen um eine Einstellungsverfügung infolge (wiederholter) Verletzung der Arbeits-, Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht und nicht um eine Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit. Zum anderen wurde der Rekurrent in der zitierten Verfügung im Vorfeld der Einstellungsverfügung vom Verwaltungsgericht (VerwGE B 2016/133 vom 18. Oktober 2017) bereits rechtskräftig zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm verpflichtet. Dennoch versuchte der Rekurrent weiterhin die Teilnahme am Programm zu verhindern. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Departement des Innern die konstante Verweigerungshaltung des Rekur-