Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Departementes des Innern vom 3. April 2018 [DIGS411-196]) abstellt, ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. In der zitierten departementalen Verfügung ging es zum einen um eine Einstellungsverfügung infolge (wiederholter) Verletzung der Arbeits-, Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht und nicht um eine Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit.