Ferner ist es den Rekurrenten entgegen der vorinstanzlichen Darlegung nicht möglich, durch eine konstante Verweigerungshaltung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen. Dies wäre, wenn überhaupt, nur für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens möglich, d.h. bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit bzw. erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit zu Recht erfolgt ist oder nicht.