Dieses Verfahren wäre auch vorliegend zu beachten. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es zulässig, die Rückerstattung ratenweise mit Seite 6/12 der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, soweit die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde und die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG eingehalten wird (Art. 22a SHG).