2.2 [nicht publiziert]). Darüber hinaus geht indessen das öffentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der beschränkten finanziellen Mittel der öffentlichen Hand im Sozialbereich (VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2008.00337 vom 30. Juli 2008 Erw. 4). Darunter fällt vorliegend insbesondere das Interesse, dass finanzielle Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zugutekommt und keine Besserstellung der Rekurrenten gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern entsteht.