Ein rekursbedingter Aufschub wäre kontraproduktiv. Es liege eine konstante Verweigerungshaltung seitens der Rekurrenten vor bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das einzig darauf gerichtet sei, auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht der Selbsthilfe nachzukommen.