Im Rahmen der Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt die Vorinstanz aus, dass ein wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran bestehe, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig seien. Es sei ein berechtigtes Anliegen, dass die begrenzen Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen würden. Damit liege ausnahmsweise ein besonderer Grund vor, der es rechtfertige, bei der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu entziehen.