4.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt lediglich damit, dass die mangelhafte Mitwirkung der Rekurrenten und die unvollständigen Angaben verunmöglichen würden, die effektive Bedürftigkeit und somit einen allfälligen Unterstützungsbetrag festzustellen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt die Vorinstanz aus, dass ein wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran bestehe, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig seien.