3. 3.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid während der Dauer des Verfahrens keine Wirkung entfalten kann. Diese Bestimmung dient dem Rechtsschutz der Rekurrenten. Deren Rechtslage soll durch den angefochtenen Verwaltungsakt in der Zeit bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Verschlechterung erfahren (T. ZU- BER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], ART. 51 VRP N 5 F.).