2. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des Antrags betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden [SRS 930.2], Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3] und Art. 51 Abs. 2 VRP).