Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 teilten die Ehegatten A.___ und B.___ über ihre Rechtsvertretung zusammengefasst mit, dass sich B.___ nach wie vor in einer befristeten Temporäranstellung befinden würde und daher am Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich festgehalten werde. K. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Seite 3/12 Erwägungen