Bestenfalls würde daraus eine Festanstellung resultieren, andernfalls würde der Arbeitsvertrag per Ende Dezember 2021 aufgelöst. Mit Blick auf die (entzogene) aufschiebende Wirkung hat das Departement des Innern mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Rechtsvertretung von B.___ und A.___ aufgefordert, mitzuteilen, ob B.___ in der Zwischenzeit eine Festanstellung erhalten habe und ob, falls dem so wäre, am Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung festgehalten würde. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 teilten die Ehegatten A.___ und B.___