H. Mit Schreiben vom 26. November 2021 setzte das Departement des Innern der Rechtsvertretung von A.___ und B.___ eine Frist zur Rekursergänzung bzw. einlässlichen Rekursbegründung an. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Dezember 2021 wurde eine Rekursergänzung eingereicht. Gleichzeitig wurde der Antrag, wonach die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen sei, wiederholt.