E. Mit Verfügung vom 28. September 2021 verfügte das Sozialamt X.___ zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweis der Bedürftigkeit die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen für A.___ und B.___ (mit Kind C.___) per 1. November 2021 und entzogen einem allfälligen dagegen gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. F. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Rekurs beim Departement des Innern und beantragten