D. Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte das Sozialamt X.___ den Ehegatten A.___ und B.___ mit, dass die Teileinstellung ab 1. Juli 2021, unter Berücksichtigung einer laufenden Rückerstattung sowie einer Kürzung dazu führe, dass ab Juli 2021 kein Anspruch auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen mehr bestünde. A.___ und B.___ würden seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt gänzlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten. Weiter hätten sie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Zahlungen beanstandet. Zum Beratungstermin vom 8. September 2021 seien sie unentschuldigt nicht erschienen. Aus diesen Gründen würden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen.