Entscheid Departement des Innern vom 19. Januar 2022 Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1).