{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-485_2022-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=467&type=1563347022&cHash=005769685b85bd2d27d6139b4b9689e7", "Checksum": "9af10700d7782cb05336c4d06f6d3525"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:08", "Num": ["DIGS411-485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:08", "Checksum": "2d4027d84f72f8230f5592b9bae7b643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485\nRegeste:\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\n8. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz ist mit ihrem Antrag betreffend Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht\ndurchgedrungen. Sie hat dem Verfahrensausgang entsprechend die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 500.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.02\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\nAuf ihre Erhebung ist nicht zu verzichten, da das Sozialamt vorliegend überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP) und den Entzug\nder aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich\nnicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden\nWirkung auseinandergesetzt hat.\n\n9. Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen\nKosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt\n(Art. 98bis VRP). Sie werden in Rekursverfahren nur entschädigt, soweit sie\naufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Rekurrenten sind anwaltlich vertreten. Der Beizug eines Anwalts ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht komplexe Streitsache handelt, wenn die Prozessführung\ndie Fähigkeiten des Vertretenen übersteigt und wenn die Streitsache für ihn\neine erhebliche Bedeutung hat (GVP 1993 Nr. 53 mit Hinweisen). Die Vertretung der Rekurrenten war aufgrund der Sach- und Rechtslage (Entzug der aufschiebenden Wirkung), insbesondere aber auch aufgrund der sehr dürftigen\nBegründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen\nVerfügung, erforderlich. Die Rekurrenten haben ferner obsiegt. Entsprechend\nsind sie durch die Vorinstanz ausseramtlich zu entschädigen.\nDie Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Verwaltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarordnung (Art. 30\nBst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] i.V.m.\nArt. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten\n[sGS 963.75; abgekürzt HonO]; Art. 7 der Verordnung über die Bearbeitung\n\nSeite 10/12\nvon Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.–\nbis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses\nRahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang\nder Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31 Abs. 1\nund 2 AnwG). Die Rechtsvertretung der Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6\nHonO). Für das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erscheint ein Honorar von Fr. 800.– als angemessen.\nHinzu kommen 4 Prozent Barauslagen (Art. 28bis HonO). Mangels Antrag entfällt ein Mehrwertsteuerzuschlag (Art. 29 HonO; A. LINDER, PK VRP/SG,\nART. 98BIS VRP N 4). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit insgesamt\nFr. 832.– ausseramtlich zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen, ohne\nMehrwertsteuer).\n\nSeite 11/12\nEntscheid\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ und B.___ vom\n13. Oktober 2021 mit Ergänzung vom 6. Dezember 2021 gegen die\nVerfügung des Sozialamtes X.___ vom 28. September 2021 betreffend\nEinstellung der Sozialhilfeleistungen wird in Sinn von Ziff. 6.1 bis\nZiff. 6.3 der Erwägungen wiederhergestellt.\n\n2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n3. Der politischen Gemeinde wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–\nauferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet.\n\n4. Die politische Gemeinde X.___ entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit Fr. 832.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\n"}