{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-485_2022-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=467&type=1563347022&cHash=005769685b85bd2d27d6139b4b9689e7", "Checksum": "9af10700d7782cb05336c4d06f6d3525"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:08", "Num": ["DIGS411-485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:08", "Checksum": "2d4027d84f72f8230f5592b9bae7b643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485\nRegeste:\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\n6.\n6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz keinen Anordnungsgrund geltend machen kann, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden\nsollte. Die von der Vorinstanz mit der Einstellungsverfügung bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt entgegen der vorinstanzlichen Ansicht den\nEntzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Selbst wenn das Vorliegen wichtiger Gründe bejaht werden könnte, erwiese sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig. Seitens der Vorinstanz besteht kein öffentliches Interesse von solchem Gewicht, das gegenüber dem Interesse der\n\nSeite 8/12\nRekurrenten an der Weiterausrichtung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer\ndes Rekursverfahrens Vorrang beanspruchen dürfte und damit den sofortigen\nVollzug der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung gebieten würde.\nFerner ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Dem Antrag der Rekurrenten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit stattzugeben. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen für die Dauer des\nRekursverfahrens keine Wirkung zeitigt. Den Rekurrenten ist damit gestützt\nauf das letzte massgebende Budget «ab 07.21–12.21 (Ablösung wegen Teil-\nEinstellung» (act. 13/4) – unter Berücksichtigung des seit dem 13. Dezember 2021 bei der Arbeitsintegration E.___ AG erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkommens – weiterhin finanzielle Sozialhilfe auszurichten.\n\n6.2 Gestützt auf das Gegenwärtigkeitsprinzip kann für bereits überwundene Notlagen regelmässig keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden, da die Sozialhilfe nur einen (noch) aktuellen Bedarf abzuwenden\nhat (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 429). Vorliegend drängt sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz auf. Andernfalls würde mit Blick auf die potentielle «Rentabilität» und künftige, ähnlich gelagerte Fälle ein falscher Anreiz für die Vorinstanz geschaffen werden, indem\nüber einen ungerechtfertigten Entzug der aufschiebenden Wirkung seit Erlass\nder angefochtenen Verfügung bis zum Zwischenentscheid der Rekursinstanz\nbetreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine (rückwirkende) Sozialhilfeleistungen geschuldet wären und damit – zu Lasten der sozialhilfebeziehenden Personen – zu Unrecht finanzielle Einsparungen getätigt\nwerden könnten. Die Rekurrenten haben damit zufolge der Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021.\n\n6.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nicht unmöglich,\neinen Unterstützungsbetrag zahlenmässig berechnen zu können. Zum einen\nist die am 14. Mai 2021 per 1. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Kürzung infolge\nAblauf der dreimonatigen Kürzungsdauer für die Berechnung der auszurichtenden Sozialhilfeleistungen ab dem 28. September 2021 nicht mehr beachtlich\n(act. 13/23). Dasselbe gilt ab dem 1. Dezember 2021 für die Rückerstattung\nrechtmässig bezogener Sozialhilfe, welche – soweit aus dem massgebenden\nBudget ersichtlich – für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021\nverfügt wurde und monatlich Fr. 457.90 betrug (act. 13/4). Aus den Akten geht\nsodann hervor, dass die Rekurrenten am 16. / 17. November 2021 ihre Tätigkeit bei der Arbeitsintegration D.___ AG in X.___ in einem Pensum zu je 50\nProzent aufgenommen haben (act. 13/2, S. 3 f., S. 6; act. 13/7). Dadurch ist es\nzumindest für den Monat Dezember 2021 fraglich, ob die am 15. Juni 2021\nrechtskräftig verfügte Teileinstellung überhaupt noch Bestand hat (act. 13/21).\n\nSeite 9/12\nObwohl die Verfügung betreffend Teileinstellung rechtskräftig, mithin vorliegend nicht angefochten ist, sei an dieser Stelle erwähnt, dass die verfügte Teileinstellung in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat und deren rechnerische Begründung in Ziff. 9 der Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheint\n(act. 13/21).\n\n7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid\nwird gestützt auf Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRP die aufschiebende Wirkung\nentzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 5.1 bis 5.5\nder Erwägungen verwiesen.\n\n"}