{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-485_2022-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=467&type=1563347022&cHash=005769685b85bd2d27d6139b4b9689e7", "Checksum": "9af10700d7782cb05336c4d06f6d3525"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:08", "Num": ["DIGS411-485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:08", "Checksum": "2d4027d84f72f8230f5592b9bae7b643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485\nRegeste:\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\nEs darf alsdann nicht aus den Augen verloren werden, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses der Regelfall, dessen Entzug die Ausnahme\ndarstellt (Art. 51 Abs. 1 VRP). Die Einstellung der Sozialhilfe – oder wie von\nder Vorinstanz geltend gemacht –, die Zweifel an der Bedürftigkeit stellen\nnicht per se bereits wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung dar. Ferner ist es den Rekurrenten entgegen der vorinstanzlichen Darlegung nicht möglich, durch eine konstante Verweigerungshaltung bzw. ein\nrechtsmissbräuchliches Verhalten auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen. Dies\nwäre, wenn überhaupt, nur für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens möglich,\nd.h. bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit bzw. erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit zu Recht erfolgt ist\noder nicht. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Departementes des Innern vom 3. April 2018 [DIGS411-196]) abstellt, ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit nicht\num einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. In der zitierten departementalen Verfügung ging es zum einen um eine Einstellungsverfügung infolge (wiederholter) Verletzung der Arbeits-, Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht und nicht um eine Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit.\nZum anderen wurde der Rekurrent in der zitierten Verfügung im Vorfeld der\nEinstellungsverfügung vom Verwaltungsgericht (VerwGE B 2016/133 vom\n18. Oktober 2017) bereits rechtskräftig zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm verpflichtet. Dennoch versuchte der Rekurrent weiterhin die\nTeilnahme am Programm zu verhindern. Vor diesem Hintergrund beurteilte\ndas Departement des Innern die konstante Verweigerungshaltung des Rekur-\n\nSeite 7/12\nrenten als rechtsmissbräuchlich und die Rekurserhebung auf blossen Zeitgewinn zielend und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung (siehe\nauch VerwGE B 2018/105 vom 31. Juli 2018).\n\n5.5 In der sozialhilferechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des existenziellen Charakters der Sozialhilfe der Entzug\nder aufschiebenden Wirkung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig\nist, etwa bei Aussichtslosigkeit (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH /\nST.GALLEN 2020, RZ. 1095). Die Lehre befürwortet den Einbezug von eindeutigen sowie von überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten. Ist bereits\nabsehbar, dass der Rekursentscheid zum Nachteil derjenigen Partei ausfallen\nwird, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt, gibt es keinen\nGrund, diesen nicht schon während des Rekursverfahrens eintreten zu lassen. Werden beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung\ndie Erfolgsaussichten in die Interessenabwägung einbezogen, führt dies nach\nder Lehre im Übrigen nicht dazu, dass die Rekursinstanz beim anschliessenden Entscheid in der Hauptsache befangen ist (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG,\nART. 51 VRP N 43 UND FN. 118).\n\nNach Durchsicht der Vorakten und der Parteivorbringen ist im Sinn einer vorläufigen und unpräjudiziellen Prüfung – entgegen der vorinstanzlichen Darlegung – nicht von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache\nauszugehen. Die Vorinstanz begründet ihre Einstellung zusammengefasst damit, dass die Rekurrenten seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt offensichtlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten würden sowie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Sozialhilfeleistungen beanstandet hätten und\ndem Beratungstermin vom 8. September unentschuldigt ferngeblieben seien.\nAufgrund dieser Sachlage würden erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestehen, sodass die Unterstützungsleistungen einzustellen seien (act. 13/12).\nZum jetzigen Verfahrensstand erscheint es nicht eindeutig, dass die von der\nVorinstanz vorgebrachten Gründe als genügend zu betrachten sind, um erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. eine Leistungseinstellung gestützt\nauf Art. 9 Abs. 1bis SHG zu rechtfertigen.\n\n"}