{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-485_2022-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=467&type=1563347022&cHash=005769685b85bd2d27d6139b4b9689e7", "Checksum": "9af10700d7782cb05336c4d06f6d3525"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:08", "Num": ["DIGS411-485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:08", "Checksum": "2d4027d84f72f8230f5592b9bae7b643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485\nRegeste:\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\n Seite 5/12\n5.\n5.1 Das Interesse der Vorinstanz an der Vermeidung der Ausrichtung\nvon ungerechtfertigten Sozialhilfeleistungen ist fiskalischer Natur. In der\nRechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass fiskalische Interessen\ndes Gemeinwesens keine besonderen Gründe darstellen, welche den Entzug\nder aufschiebenden Wirkung im Fall von Leistungskürzungen der Sozialhilfe\nrechtfertigen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich\nVB.2010.00244 vom 3. Juni 2010 Erw. 4.1; VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]). Darüber hinaus geht indessen das öffentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der beschränkten finanziellen Mittel der öffentlichen Hand im Sozialbereich (VerwGE B 2014/114 vom\n23. Oktober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2008.00337 vom 30. Juli 2008 Erw. 4). Darunter\nfällt vorliegend insbesondere das Interesse, dass finanzielle Sozialhilfe nur\ntatsächlich Bedürftigen zugutekommt und keine Besserstellung der Rekurrenten gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern entsteht.\n\n5.2 Diesen öffentlichen Interessen der Vorinstanz steht das private\nInteresse der Rekurrenten als Sozialhilfeempfänger an der Vermeidung einer\nweiteren Einschränkung ihres ohnehin beschränkten finanziellen Spielraums\ngegenüber (VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.3 [nicht publiziert]). Sie haben ein Interesse daran, während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin Unterstützungsleistungen zu erhalten, um zumindest die lebensnotwendigen Ausgaben für sich und ihren minderjährigen Sohn decken\nsowie laufende Rechnungen bezahlen zu können, ohne sich nicht (weiter)\nverschulden zu müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Rekurrent seit dem 13. Dezember 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nichts zu\nändern, zumal der Temporäreinsatzvertrag auf maximal drei Monate befristet\nist (act. 16/33). Sobald demnach der Temporäreinsatz beendet sein wird und\nder Rekurrent bis dahin keine Festanstellung in Aussicht haben sollte, bestünde nach wie vor die Gefahr, dass sich die Familie aufgrund des Entzugs\nder aufschiebenden Wirkung in einer finanziellen Notlage befindet, solange im\nRahmen des Rechtsmittelverfahrens noch nicht geklärt ist, ob die Einstellung\nrechtmässig erfolgt ist oder nicht.\n\n5.3 Die Möglichkeit, dass die Rekurrenten während der Dauer des\nRekursverfahrens gegebenenfalls unrechtmässig Sozialhilfeleistungen beziehen könnten, vermag angesichts der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht\nvon Sozialhilfeleistungen nicht für die Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bzw. der sofortigen Vollstreckbarkeit zu genügen. Das\nVerfahren bezüglich Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe ist gesetzlich\nklar geregelt. Nach Art. 21 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt\nSHG) verfügt die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat,\ndie Rückerstattung. Dieses Verfahren wäre auch vorliegend zu beachten. Bei\nlaufendem Sozialhilfebezug ist es zulässig, die Rückerstattung ratenweise mit\n\nSeite 6/12\nder auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, soweit die Rückerstattung\nrechtskräftig verfügt wurde und die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG eingehalten wird (Art. 22a SHG).\n\n5.4 Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte zeitnahe Umsetzung der Einstellungsverfügung, um bei den Rekurrenten mit\nBlick auf die künftige Erfüllung ihrer Pflichten die grösste Verhaltensänderung\nzu erzielen und der vorinstanzliche Einwand, wonach ein rekursbedingter Aufschub kontraproduktiv wäre, vermag keinen Anordnungsgrund bzw. wichtigen\nGrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung darzustellen. Der von der\nVorinstanz mit der Einstellung bezweckte Lern- oder Besserungseffekt, der\ndie Rekurrenten dazu bewegen soll, ihrer Schadenminderungspflicht bzw. ihrer Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen (z.B. Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm, Stellensuche, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etc.), wäre\nnach wie vor gewährleistet, sollte der Rekurs in der Hauptsache rechtskräftig\nabgewiesen und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geschützt werden.\nAus dem rekursbedingten Aufschub ist insofern kein unmittelbar drohender,\nschwerer Nachteil für die Vorinstanz erkennbar.\n\n"}