{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-485_2022-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=467&type=1563347022&cHash=005769685b85bd2d27d6139b4b9689e7", "Checksum": "9af10700d7782cb05336c4d06f6d3525"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:08", "Num": ["DIGS411-485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:08", "Checksum": "2d4027d84f72f8230f5592b9bae7b643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485\nRegeste:\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\n3.\n3.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung bzw. der\nangefochtene Entscheid während der Dauer des Verfahrens keine Wirkung\nentfalten kann. Diese Bestimmung dient dem Rechtsschutz der Rekurrenten.\nDeren Rechtslage soll durch den angefochtenen Verwaltungsakt in der Zeit\nbis zum rechtskräftigen Entscheid keine Verschlechterung erfahren (T. ZU-\nBER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS-\nPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], ART. 51\nVRP N 5 F.). Im Einzelfall kann die aufschiebende Wirkung durch behördliche\nAnordnung allerdings dahingehend entzogen werden, dass der betreffende\nVerwaltungsakt für sofort vollstreckbar erklärt wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen (Art. 51 Abs. 1 VRP).\nDas Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Als wichtige Gründe gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes bedeutende und dringliche öffentliche\nund private Interessen, die dem Interesse an einem Aufschub der Wirksamkeit vorgehen (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 37 F.).\n\nDas Erfordernis des wichtigen Grundes darf jedoch nicht auf eine Interessenabwägung reduziert werden. Es braucht neben der Interessenabwägung einen Anordnungsgrund. Ein solcher – und damit ein wichtiger Grund im Sinn\nvon Art. 51 VRP – liegt nur dann vor, wenn durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert werden\nsoll. Nach der hier vertretenen Auffassung muss es sich um einen unmittelbar\n\nSeite 4/12\ndrohenden, schweren Nachteil handeln. Aus dem Aufschub der konkret angefochtenen Verfügung muss ein konkreter Nachteil drohen (ZUBER-HAGEN, PK\nVRP/SG, ART. 51 VRP N 39).\n\n3.2 Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert wurde und\nob öffentliche (oder private) Interessen für den Entzug der aufschiebenden\nWirkung vorliegen, welche die entgegenstehenden privaten Interessen der\nRekurrenten während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens überwiegen. Ob\ndie Einstellung der Sozialhilfeleistungen zufolge erheblicher Zweifel an der\nBedürftigkeit bzw. mangels Nachweis der Bedürftigkeit rechtmässig erfolgt ist,\nwird demgegenüber erst im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein.\n\n4.\n4.1 Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass sie ein\nInteresse an der Vermeidung einer weiteren Einschränkung ihres ohnehin beschränkten finanziellen Spielraums hätten. Wie im Rahmen der Rekurseingabe vom 13. Oktober 2021 ausgeführt, würden weder die Ehefrau noch der\nEhemann über ein Vermögen verfügen. Beide Ehegatten würden ausserdem\nkein Einkommen erzielen. Sie könnten ihre laufenden Rechnungen nicht mehr\nbezahlen. Die Familie (mit dem 5-jährigen Sohn) befinde sich in einer akuten\nfinanziellen Notlage.\n\n4.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt lediglich damit, dass die mangelhafte Mitwirkung\nder Rekurrenten und die unvollständigen Angaben verunmöglichen würden,\ndie effektive Bedürftigkeit und somit einen allfälligen Unterstützungsbetrag\nfestzustellen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt die Vorinstanz aus, dass ein wesentliches, nicht\nrein fiskalisches, öffentliches Interesse daran bestehe, die wirtschaftliche Hilfe\nsofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden\nmüsse, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig seien. Es sei\nein berechtigtes Anliegen, dass die begrenzen Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen würden. Damit liege ausnahmsweise\nein besonderer Grund vor, der es rechtfertige, bei der Frage der Einstellung\nder wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Auch vor\ndem Hintergrund der Teileinstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 solle die\nsofortige Vollstreckung gerade dazu dienen, die Rekurrenten dazu zu bewegen, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine allfällige Notlage aus\neigenen Kräften abzuwenden. Ein rekursbedingter Aufschub wäre kontraproduktiv. Es liege eine konstante Verweigerungshaltung seitens der Rekurrenten vor bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das einzig darauf gerichtet\nsei, auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der\nPflicht der Selbsthilfe nachzukommen.\n\n"}