{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-485_2022-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=467&type=1563347022&cHash=005769685b85bd2d27d6139b4b9689e7", "Checksum": "9af10700d7782cb05336c4d06f6d3525"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:08", "Num": ["DIGS411-485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:08", "Checksum": "2d4027d84f72f8230f5592b9bae7b643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485\nRegeste:\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\nE. Mit Verfügung vom 28. September 2021 verfügte das Sozialamt\nX.___ zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweis der Bedürftigkeit die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen für\nA.___ und B.___ (mit Kind C.___) per 1. November 2021 und entzogen einem\nallfälligen dagegen gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.\n\nF. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ mit Eingabe\nvom 13. Oktober 2021 Rekurs beim Departement des Innern und beantragten\n\nSeite 2/12\nunter anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.\nGleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung und ersuchten um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist, um den Rekurs unter Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einlässlich zu begründen.\n\nG. Das Departement des Innern überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 18. Oktober 2021 zuständigkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses gewährte\nA.___ und B.___ mit Verfügung vom 24. November 2021 für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch\nF.___.\n\nH. Mit Schreiben vom 26. November 2021 setzte das Departement\ndes Innern der Rechtsvertretung von A.___ und B.___ eine Frist zur Rekursergänzung bzw. einlässlichen Rekursbegründung an. Mit fristgerechter\nEingabe vom 6. Dezember 2021 wurde eine Rekursergänzung eingereicht.\nGleichzeitig wurde der Antrag, wonach die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen sei, wiederholt.\n\nI. Mit Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung vom 15. Dezember 2021 beantragte das Sozialamt, dass der Antrag\nbetreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen abzuweisen sei. Am 28. Dezember 2021 folgte die\nVernehmlassung in der Hauptsache mit dem Antrag auf Rekursabweisung\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nJ. Aus den am 28. Dezember 2021 neu eingereichten Vorakten war\nzu entnehmen, dass B.___ seit dem 13. Dezember 2021 einen Temporäreinsatz bei der E.___ AG in Y.___ leistet und dort am 17. Dezember 2021 eine\nPrüfung hätte ablegen müssen. Bestenfalls würde daraus eine Festanstellung\nresultieren, andernfalls würde der Arbeitsvertrag per Ende Dezember 2021\naufgelöst. Mit Blick auf die (entzogene) aufschiebende Wirkung hat das Departement des Innern mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Rechtsvertretung von B.___ und A.___ aufgefordert, mitzuteilen, ob B.___ in der Zwischenzeit eine Festanstellung erhalten habe und ob, falls dem so wäre, am\nAntrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung festgehalten würde. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 teilten die Ehegatten\nA.___ und B.___ über ihre Rechtsvertretung zusammengefasst mit, dass sich\nB.___ nach wie vor in einer befristeten Temporäranstellung befinden würde\nund daher am Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich festgehalten werde.\n\nK. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 3/12\nErwägungen\n\n1. Das Sozialamt X.___ (nachfolgend Vorinstanz) hat einem allfälligen Rekurs gegen ihre Verfügung vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen die aufschiebende Wirkung entzogen\n(act. 13/12). A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) beantragen mit Rekurseingabe vom 13. Oktober 2021 (act. 1) und Rekursergänzung vom 6. Dezember 2021 (act. 11) mitunter die Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung.\n\n2. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\ndes Antrags betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1;\nabgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden\n[SRS 930.2], Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der\nStaatskanzlei [sGS 141.3] und Art. 51 Abs. 2 VRP).\n\n"}