{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-485_2022-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=467&type=1563347022&cHash=005769685b85bd2d27d6139b4b9689e7", "Checksum": "9af10700d7782cb05336c4d06f6d3525"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:08", "Num": ["DIGS411-485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:08", "Checksum": "2d4027d84f72f8230f5592b9bae7b643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485\nRegeste:\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-485\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 20.06.2023\nEntscheiddatum: 19.01.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 19. Januar 2022\nSozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS\n951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen\nbezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre\nsozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der\naufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen\nAnordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden\nWirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses\nwird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine\nAusnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten\nhaben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem\n28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten\nzulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend\nfinanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung\nim Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen\nVoraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung\nauseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.\n\nDen Entscheid DIGS411-485 vom 19. Januar 2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-485\n\nEntscheid vom 19. Januar 2022\n\nRekurrenten A.___ und B.___\nvertreten durch F.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\nBetreff Verfügung vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der\nSozialhilfeleistungen\n\nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nSachverhalt\n\nA. Die Ehegatten A.___ und B.___ werden mit dem gemeinsamen\nSohn C.___ seit November 2014 (Wiederaufnahme) durch das Sozialamt\nX.___ finanziell unterstützt. Die dreiköpfige Familie lebt in X.___ in einem\n5-Personenhaushalt zusammen mit den Eltern von B___.\n\nB. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 14. Mai 2021 wurde infolge der Arbeitsverweigerung\nvon A.___ der Grundbedarf für die Unterstützungseinheit (ausgenommen der\nBedarf für den minderjährigen C.___), ab 1. Juni 2021 für drei Monate um\n15 Prozent gekürzt.\n\nC. Am 15. Juni 2021 verfügte das Sozialamt X.___ gestützt auf das\nSubsidiaritätsprinzip eine Teileinstellung der Unterstützungsleistungen ab\n1. Juli 2021 im Umfang des für A.___ bei der Arbeitsintegration D.___ erzielbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat. Die Verfügung\nwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nD. Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte das Sozialamt X.___\nden Ehegatten A.___ und B.___ mit, dass die Teileinstellung ab 1. Juli 2021,\nunter Berücksichtigung einer laufenden Rückerstattung sowie einer Kürzung\ndazu führe, dass ab Juli 2021 kein Anspruch auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen mehr bestünde. A.___ und B.___ würden seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt gänzlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten. Weiter\nhätten sie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Zahlungen beanstandet. Zum Beratungstermin vom 8. September 2021 seien sie unentschuldigt nicht erschienen. Aus diesen Gründen würden erhebliche Zweifel an der\nBedürftigkeit bestehen. Es sei daher vorgesehen, die Sozialhilfe vollumfänglich einzustellen. Ferner würde vorsorglich bzw. pro memoria ein vorläufiger\nZahlungsstopp vorgenommen und allfällige zukünftige Sozialhilfeleistungen\nzurückbehalten werden. A.___ und B.___ wurde das rechtliche Gehör gewährt. Am 14. September 2021 reichte B.___ dem Sozialamt X.___ eine Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Termin vom\n8. September 2021 infolge einer Corona-Infektion nicht habe wahrgenommen\nwerden können.\n\n"}