5. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht als Gemeinwesen kein Kostenersatz zu (vgl. R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH DEM ST.GALLISCHEN VERWAL- TUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN / LACHEN 2004, S. 176 FF.; A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP N 20). Entscheid