Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Da die Beschwerdegegnerin überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten.