4. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden auch vom Gemeinwesen, wenn es überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, amtliche Kosten erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerdeführerin hat obsiegt – sind der Beschwerdegegnerin die amtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).