3. Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorliegenden Fall massgebend ist, welche der beiden Gemeinden im Zeitpunkt des Spitaleintritts Unterstützungswohnsitz von A.___ war, weil der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendet und der Aufenthalt dort auch keinen neuen begründet. Fallen Arbeitsort (mit Unterkunft) und Wohnort einer Person auseinander, gilt in der Regel der Wohnort als Wohnsitz, sofern die Person mehr oder weniger regelmässig dorthin zurückkehrt (sogenannter echter Wochenaufenthalt).