Weitere Einnahmen für sonstige durchgeführte Taxifahrten erzielte er offensichtlich mittels Barzahlungen. Bezüglich der Frage, wo er jeweils seine Einkäufe tätigte, lässt sich den Akten nichts entnehmen, da er keine Kartenzahlungen vornahm. Ebenso ist der Umstand, dass der Hausarzt von A.___ in R.___, und damit in kürzerer Fahrdistanz zu X.___ praktiziert, kein schlüssiges Indiz für einen Unterstützungswohnsitz in X.___, zumal nicht bekannt ist, ob das Arzt-/Patientenverhältnis nicht bereits seit vielen Jahren bestand. Schliesslich ist für die Frage des massgeblichen Unterstützungswohnsitzes auch der Umstand, dass A.___